Schöffenwahl 2023

Schöffen und Jugendschöffen: Ehrenamt mit Verantwortung

Jetzt für das Schöffenamt für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 bewerben!

Was sind Schöffen?
Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die im Gegensatz zu den Berufsrichtern nicht über eine juristische Ausbildung verfügen müssen. In Strafverfahren besteht ein Schöffengericht aus zwei Schöffen sowie mindestens einem Berufsrichter. Dabei üben die Schöffen und Berufsrichter gleichermaßen das Richteramt in vollem Umfang aus, haben dasselbe Stimmrecht und genießen richterliche Unabhängigkeit.

Das Schöffenamt ist in die Rechtsprechung aufgenommen worden, um "Volkes Stimme" in die Justiz einzubeziehen. Als Schöffen werden Personen eingesetzt, die einen gesunden Menschenverstand sowie Lebens- und Berufserfahrung mitbringen. Jugendschöffen sollen über die allgemeinen Voraussetzungen hinaus erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

 

Amtszeit
Die Amtszeit eines Schöffen beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die aktuelle Amtsperiode läuft vom 01. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023. Die nächste Schöffenwahl findet im Jahr 2023 für die Amtsperiode vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 statt.

 

Bewerbung für die Amtsperiode 2024 bis 2028

Eine Bewerbung zur Vorschlagsliste für die Amtsperiode 2024 bis 2028 ist ab sofort möglich.

Sie können einen entsprechenden Vordruck beim Ordnungsamt der Gemeinde Ladbergen bekommen oder hier das entsprechende PDF-Formular herunterladen, ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und einsenden.

Die Vorschlagsliste der Gemeinde Ladbergen ist den Gerichten im Sommer 2023 vorzulegen. Da die Vorschlagslisten zuvor vom Rat beschlossen werden müssen, sind Bewerbungen bis zum 10.03.2023 einzureichen.

 

 

Bewerben können sich Mitbürgerinnen und Mitbürger, die

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • zu Beginn der Amtszeit mindestens 25 Jahre alt sind.
  • zu Beginn der Amtszeit nicht älter als 69 Jahre sind.
  • zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Ladbergen wohnen.
  • weder vorbestraft noch entmündigt sind.
  • beruflich nicht mit der Justiz verbunden sind (beispielsweise Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Justizvollzugsbeamte oder ähnliches)
    Grundlage: §§ 31 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

 

Zeitlicher Aufwand
Wie oft Sie in der Amtszeit eingesetzt werden, hängt davon ab, ob Sie zum Hauptschöffen oder Ersatzschöffen gewählt wurden.
Hauptschöffen sollen möglichst zu zwölf Sitzungstagen pro Jahr herangezogen werden.


Vereinbarkeit mit dem Beruf
Die Schöffentätigkeit ist ehrenamtlich. Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie in erforderlichem Umfang freizustellen.


Zuwendungen

Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit, Sitzungsgelder, Fahrtkostenerstattung und gegebenenfalls einen Verpflegungszuschuss. Verdiensteinbußen durch die Schöffentätigkeit sind nicht zu befürchten.


Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie in dieser Broschüre oder auf der Internetseite zur Schöffenwahl 2023.

 
Kontakt
Gemeinde Ladbergen, - Ordnungsamt –
Heike Peters
Tel.: 05485/81-40
mail: peters@ladbergen.de