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- Bekanntmachung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr.5 „Sandtoschlag“ der Gemeinde Ladbergen gem. § 10 BauGB
- Bekanntmachung Ankündigung Baugrunduntersuchungen für die Trassenplanung
- Öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Ladbergen und der Stadt Rheine zur Sicherstellung der Wasserrettung bzw. Wasserbergung durch die Freiwillige Feuerwehr Rheine auf dem Gebiet Ladbergen
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Hinweis zur Wahlplakatierung
Die Gemeinde Ladbergen stellt an 3 zentralen Stellen des Gemeindegebietes (Grevener Straße, Kattenvenner Straße und Dorfstraße) Plakatwände zur kostenlosen Nutzung durch die an der Wahl teilnehmenden Parteien zur Verfügung.
Für eine darüber hinaus gehende Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelten unter Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften und Bestimmungen folgende Regelungen:
- Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder sonstigen Ausnahmegenehmigung wird verzichtet, ein spezielles Orts- oder Satzungsrecht existiert insoweit nicht. Die schützenswerten Interessen der Gemeinde Ladbergen dürfen jedoch in einem Einzelfall nicht außer Acht gelassen werden.
- Die allgemein gültigen Grundsätze einer notwendigen und angemessenen Wahlpropaganda und die abgestufte Chancengleichheit unter den Parteien und Kandidaten sind einzuhalten sowie die einschlägigen Rechts- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.
- In Kreisverkehrsanlagen sowie auf Verkehrsinseln dürfen keine Plakate angebracht werden.
- Die freiwillige Selbstbeschränkung der im Rat der Gemeinde Ladbergen vertretenen Parteien auf insgesamt höchstens 20 Wahlwerbeplakate je zur Wahl zugelassenen Partei auf dem Gemeindegebiet ist einzuhalten.
- Für eine Standortwahl außerhalb der geschlossenen Ortschaft sind die Informationen des Landesbetriebes Straßenbau NRW zu beachten.
- Die Rechte und Pflichten privater Grundstückseigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter bzw. Beteiligter sind zu gewährleisten.
- Nach Abschluss der Wahl ist eine zeitnahe und rückstandsfreie Abnahme innerhalb von drei Werktagen sicherzustellen.