Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

  • Leistungsbeschreibung

    Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist (§ 21 GO). Wahlberechtigt ist, wer Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, 16 Jahre alt ist und mindestens drei Monate in der Gemeinde seinen Wohnsitz (Hauptwohnung) hat (§ 7 KWahlG, es kann Ausschlussgründe geben).

    Mit dem Bürgerbegehren und dem Bürgerentscheid nach § 26 Gemeindeordnung (GO) haben die Bürger einer Gemeinde die Möglichkeit an Stelle des Rates über eine bestimmte Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt, selbst zu entscheiden. Es gibt Themen, wie z. B. kommunale Abgaben, die Haushaltssatzung, gesetzwidrige Ziele und weitere, über die ein Bürgerbegehren / Bürgerentscheid nicht zulässig ist.

    Mit dem Bürgerbegehren beantragen die Bürger, über eine bestimmte Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden zu dürfen. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und von einer bestimmten Anzahl von Bürgern unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Desweiteren muss das Bürgerbegehren die zur Entscheidung zu bringende Frage (sie muss so gestellt sein, dass sie mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten ist) und einen Kostendeckungsvorschlag enthalten. Für das Bürgerbegehren gibt es noch weitere Formvorschriften, Fristen und Voraussetzungen, die sich aus § 26 GO ergeben und hier nicht alle dargestellt werden können. Es wird daher dringend empfohlen sich vor dem Einreichen eines Bürgerbegehrens von der Stadt-/Gemeindeverwaltung beraten zu lassen, um ein Scheitern an Formvorschriften oder mangelnden Voraussetzungen zu vermeiden.

    Entspricht der Rat dem Begehren nicht, d.h. der Rat würde die Frage mit "Nein" beantworten, kommt es zu einem Bürgerentscheid, bei dem die Wahlberechtigten über die Frage des Bürgerbegehrens ähnlich wie bei einer Wahl mit "Ja" oder "Nein" entscheiden. Die Frage ist mit "Ja" entschieden, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf "Ja" lautet und diese Mehrheit mindestens 20 % der Bürger beträgt.

    Weitere Regelungen enthalten die BürgerentscheidDVO und eine entsprechende Satzung, welche Sie unter Ortsrecht finden.


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