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Melderegisterauskunft Erteilung erweitert
Leistungsbeschreibung
Um eine erweiterte Auskunft über einzelne bestimmte Personen zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen.
Sie erhalten Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und, soweit die Person verstorben ist, den Hinweis darauf.
Zusätzlich erhalten Sie Auskunft über frühere Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, den Familienstand, beschränkt, auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Einzugs- und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters beziehungsweise der gesetzlichen Vertreterin, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Sie sind als antragstellende Person einer erweiterten Melderegisterauskunft verpflichtet, die gesuchte Person über das Einholen der erweiterten Melderegisterauskunft zu informieren. Im Hinblick auf die Erfüllung von Informationspflichten nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der Melderegisterauskunft beachten Sie bitte die Vorgaben des § 45 Absatz 2 Bundesmeldegesetz.
Es ist erforderlich, genügend Angaben über die gesuchte Person zu machen, sodass sie eindeutig identifiziert werden kann und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Dies sind:
- Familienname
- frühere Namen
- Vornamen
- Geburtsdatum
- Geschlecht oder
- eine Anschrift.
Ist eine Identifizierung aufgrund der Angaben nicht möglich, wird keine Auskunft erteilt.
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
Bei einer persönlichen Beantragung gilt folgendes Verfahren:
- Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
- Sie müssen Ihren Personalausweis oder Pass vorlegen.
- Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.
Schriftliche Beantragung
Eine schriftliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
- Für einen schriftlichen Antrag überweisen Sie zuerst die Gebühr.
- Übersenden Sie anschließend Ihren Antrag mit einer Kopie des Kontoauszuges oder einem Überweisungsbeleg.
- Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller oder die Antragstellerin.
Online-Beantragung:
Sie können die erweiterte Auskunft aus dem Melderegister auch online beantragen.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.
- Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
Ein rechtliches Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung (z.B. Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) oder zur Rechtsverteidigung benötigt werden. - Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert.
- Die erweiterte Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt und durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die betroffene Person entstehen könnte.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie müssen sich ausweisen.
Sie können sich ausweisen mit:
- Ihrem Personalausweis oder
- Ihrem Pass
Zusätzlich müssen Sie immer Nachweis(e) zur Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses und entsprechender Zweckbindung beifügen.
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr für eine erweiterte Melderegisterauskunft: EUR 15 Verwaltungsgebühr für eine Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht: zwischen EUR 15 und EUR 50 Verwaltungsgebühr, wenn der Ermittlungsdienst eingeschaltet werden muss: zwischen EUR 40 und EUR 100Welche Fristen muss ich beachten?
KeineRechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Meldewesen https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/meldewesen/meldewesen.htmlBemerkungen
Die Gebühren werden unabhängig vom Erfolg der Suche erhoben. Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über natürliche Personen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister. Wenn Sie eine Melderegisterauskunft über eine Person einholen möchten, aber kein berechtigtes Interesse nachweisen können, dann können Sie eine einfache Melderegisterauskunft beantragen. Diese beinhaltet weniger Informationen über die gesuchte Person.
Kurztext
- Melderegisterauskunft Erteilung erweitert
- ein berechtigtes Interesse muss glaubhaft gemacht werden
- man erhält Auskunft über:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
- frühere Namen
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- bei Geburt im Ausland auch den Staat
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Einzugs- und Auszugsdatum
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat