Sperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

  • Leistungsbeschreibung

    Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen lassen, wenn Ihnen als dem Betroffenen oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.

    Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft, sie werden jedoch auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift mit eventuellen Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.

    Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.


An wen muss ich mich wenden?

Die Auskunftssperre beantragen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde. Sie wird durch diese Meldebehörde eingerichtet. Weitere beteiligte Meldebehörden, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden, werden unterrichtet.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende